Erwägungen
Die Beschwerdeführer A und B [Z.] wurden für das Steuerjahr 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'552'800.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 2'556'800.-- (direkte Bundessteuer) veranlagt. Die Abweichung zur Selbstdeklaration ergab sich insbesondere daraus, dass zunächst ein Forderungsverzicht der [D. AG] gegenüber A. [Z.] in Höhe von Fr. 2'010'000.-- einkommenssteuerrechtlich erfasst worden war. Auf Einsprache hin wurde das steuerbare Einkommen auf Fr. 982'800.-- (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. Fr. 986'800.-- (direkte Bundessteuer) herabgesetzt, da die Steuerbehörden den Forderungsverzicht nur im Umfang von Fr. 440'000.-- als werthaltig und damit als steuerbares Einkommen betrachteten. Die Beschwerdeführer fochten diese Veranlagungen beim Bundesgericht an.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass der Forderungsverzicht einer Bank gegenüber einem Privatkunden grundsätzlich als steuerbarer Reinvermögenszugang im Sinne von Art. 16 Abs. 1 DBG zu behandeln ist. Ein Kapitalgewinn im Sinne von Art. 16 Abs. 3 DBG liegt hier nicht vor, da es sich nicht um eine Veräusserung von Privatvermögen handelt. Auch eine Schadenersatzleistung ist der Forderungsverzicht nicht, sondern ein Erlass einer…