Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] lenkte am 2. Februar 2006 um ca. 07.40 Uhr einen Personenwagen auf der Schaffhauserstrasse in Beringen. Bei einer polizeilichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Frontscheibe des Wagens komplett vereist war und lediglich ein Guckloch von etwa 15 mal 25 cm Größe freigekratzt war. Auch die Seitenscheiben waren vollständig mit Eis überdeckt, sodass eine ungehinderte Sicht auf Fahrbahn und Verkehrsgeschehen nicht möglich war. Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach [X.] wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. Die Staatsanwaltschaft erhob Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Schaffhausen [X.] der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig sprach und ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilte.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG. Der Beschwerdeführer habe durch das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs mit vereister Front- und Seitenscheibe eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Dies erfülle den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG, der als qualifizierte Bestimmung gegenüber Art. 93 Abs. 2 SVG (Führen eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs) Vorrang habe.
Das…