Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bundesstrafgericht vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz freigesprochen. Das Bundesstrafgericht auferlegte ihm jedoch Verfahrenskosten in Höhe von 10.000 CHF und verpflichtete ihn, für die Vergütung seines amtlichen Verteidigers der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er dazu später in der Lage sei. Zudem wurde sein Entschädigungsbegehren für die erbetene Verteidigung abgewiesen.
[X.] erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungspunkte.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts in Bezug auf die Kostenauflage, die Verweigerung der Entschädigung für die erbetene Verteidigung sowie die Verpflichtung zur Erstattung der Vergütung für den amtlichen Verteidiger auf und wies die Sache insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht begründete dies damit, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer implizit eine Widerhandlung gegen das Kriegsmaterialgesetz in Form von unrichtigen Angaben im Ausfuhrgesuch vorwarf, obwohl er vom Hauptvorwurf freigesprochen wurde. Dies verletze die Unschuldsvermutung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 6 Ziffer 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Zudem sah das Bundesgericht keinen…