Erwägungen
Am 25. August 2006 leitete der Ehemann ([Y.] ) in Lugano das Scheidungsverfahren gegen seine Ehefrau ([X.] ) ein. Wenig später, am 1. September 2006, reichte die Ehefrau ihrerseits die Scheidungsklage beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein. Das Amtsgericht Luzern-Stadt sistierte das Scheidungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Scheidungsprozesses in Lugano.
Am 24. August 2007 stellte die Ehefrau beim Amtsgericht Luzern-Stadt ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB, insbesondere um Sicherstellung künftiger Unterhaltsbeiträge. Die Instruktionsrichterin entschied, dass die Sistierung weitergeführt werde, bis das Gericht in Lugano über die Zuständigkeit im Scheidungsverfahren entschieden habe.
Gegen diese Entscheidung erhob die Ehefrau Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern, welche abgewiesen wurde. Das Obergericht begründete dies damit, dass das Amtsgericht Luzern-Stadt für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gemäss Art. 137 ZGB nicht zuständig sei, da die Massnahmen nicht am Vollstreckungsort in Luzern zu vollstrecken seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts. Es führte aus, dass gemäss Art. 33 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (GestG) zwar der Richter am Vollstreckungsort alternativ zuständig ist, um vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren anzuordnen. Die von der Ehefrau beantragte Sicherstellung künftiger…