Erwägungen
A. und B. [X.] betreiben ein Restaurant in [Y.] . Im Nachsteuerverfahren für das Jahr 2000 wurde bei der Staats- und der direkten Bundessteuer ein steuerbarer Vermögenszugang von Fr. 53'000.- angenommen, da per Ende 2000 eine Geschäftsschuld der Pflichtigen durch Forderungsverzicht der Gläubigerin (Mutter bzw. Schwiegermutter der Pflichtigen) aufgelöst worden sei. Die Eheleute [X.] erhoben erfolglos Einsprache und Beschwerde gegen die Nachbesteuerung.Erwägungen
Das Bundesgericht hebt die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden auf und weist die Sachen zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die kantonale Steuerverwaltung sowie zur Neubeurteilung der Kostenfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht erachtet den Forderungsverzicht der Mutter bzw. Schwiegermutter der Beschwerdeführer als steuerfrei, da es sich um eine Schenkung unter nahen Verwandten handelt. Die Voraussetzungen für eine Nachbesteuerung sind…