Erwägungen

Der Beschwerdeführer [Y.] wurde vom Kantonsgericht St. Gallen zweitinstanzlich der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB) und der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zudem wurden Zivilforderungen im Gesamtbetrag von Fr. 1'971'194.55 geschützt.

Der Beschwerdeführer war Alleinaktionär und funktioneller Geschäftsführer der Ab[. AG] , die ein Alters- und Pflegeheim betrieb. Er wurde verurteilt, weil er:

  • Gelder in Höhe von Fr. 261'488.50, die von den Bewohnern des Heims als Depots oder "Wohnrechtsdarlehen" geleistet worden waren, zweckwidrig für sein Klinikprojekt in München verwendet hatte (Veruntreuung);
  • der Ab[. AG] zwischen Januar und September 2003 ungesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 1'214'585.55 an seine eigenen Gesellschaften gewährt hatte, was die Liquidität der Ab[. AG] stark beeinträchtigte (ungetreue Geschäftsbesorgung);
  • trotz Überschuldung der Ab[. AG] diese Darlehen gewährt hatte, obwohl dafür kein geschäftsmässiger Anlass bestand (Misswirtschaft).

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers in allen Punkten:

Zur Veruntreuung führte das Bundesgericht aus, dass die von den Heimbewohnern geleisteten Depots und "Wohnrechtsdarlehen" dem Beschwerdeführer als Treuhänder anvertraut waren und er verpflichtet gewesen wäre, diese Gelder werterhaltend zu verwalten. Indem er sie stattdessen für sein Klinikprojekt verwendete, habe er sich der Veruntreuung schuldig gemacht. Dem Beschwerdeführer sei die Werterhaltungspflicht bewusst gewesen, weshalb er vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt habe.

Zur ungetreuen Geschäftsbesorgung führte das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer als wirtschaftlich…