Erwägungen
Am 30. Januar 1996 verkaufte [E.] seinem Sohn [B.] drei Grundstücke in [G.] . Die Parteien vereinbarten ein limitiertes Vorkaufsrecht zugunsten von [E.] , das im Grundbuch vorgemerkt wurde. [E.] verstarb am 18. April 2003, seine gesetzlichen Erben sind sein Sohn [B.] und seine Tochter [K.] .
[B.] verkaufte am 19. September 2003 eines der Grundstücke (GB xxxx) an [D.] . [K.] erklärte am 18. Dezember 2003 gegenüber [B.] die Ausübung des Vorkaufsrechts. Es kam zu Streitigkeiten zwischen den Geschwistern, ob [K.] das Vorkaufsrecht allein ausüben könne und ob sie den Kaufpreis durch Verrechnung mit erbrechtlichen Ansprüchen tilgen dürfe.
[K.] klagte gegen [B.] und [D.] auf Übertragung des Eigentums an GB xxxx. Das Kantonsgericht Schwyz verpflichtete die Beklagten, [K.] das Eigentum an GB xxxx zu verschaffen, sobald sie den Kaufpreis von 1.5 Mio. Franken an [D.] erstattet hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass das am 30. Januar 1996 vereinbarte limitierte Vorkaufsrecht gültig zustande gekommen ist. Der Kaufpreis war bestimmbar, da er sich nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Buchwerten richtete.
Weiter hat das Bundesgericht entschieden, dass [K.] als Miterbin allein berechtigt war, das Vorkaufsrecht auszuüben, da ihr Bruder [B.] darauf stillschweigend verzichtet hatte. Die Ausübung des Vorkaufsrechts durch [K.] war somit rechtsgültig.
Allerdings hat das Bundesgericht festgestellt, dass [K.] den Kaufpreis nicht durch Verrechnung mit erbrechtlichen Ansprüchen gegen…