Erwägungen

Der Beschwerdegegner [X.] wurde vom Bezirksgericht Winterthur am 15. Mai 2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Busse von 1'500 Franken bestraft. Auf seine Berufung hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 19. Januar 2007 ebenfalls wegen fahrlässiger Körperverletzung, verhängte jedoch eine bedingte Geldstrafe von 8 Tagessätzen zu je 100 Franken und verzichtete auf eine zusätzliche Busse.

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und den Beschwerdegegner zusätzlich mit einer Busse von 500 Franken zu bestrafen. Sie machte geltend, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf eine Busse Bundesrecht verletzt, da die Übertretung durch das Vergehen nicht ausreichend sanktioniert worden sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass bei der Anwendung des milderen Rechts im Bereich der sogenannten Schnittstellenproblematik, also bei der gleichzeitigen Sanktionierung von Übertretungs- und Vergehenstatbeständen, die in unechter Gesetzeskonkurrenz stehen, die Strafgerechtigkeit erfordert, dass ein Teil der schuldangemessenen Geldstrafe als unbedingte Geldstrafe oder Busse ausgeschieden und verhängt wird. Andernfalls würde der Täter, der das Vergehen begeht, besser…