Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ist Grundeigentümer einer Parzelle in der Landwirtschaftszone und im Landschaftsschutzgebiet der Gemeinde Kirchberg. Im Jahr 2004 erhielt er eine Baubewilligung für den Umbau seines Wohnhauses. Entgegen der Baubewilligung baute er das Haus jedoch bis auf den Dachstuhl vollständig um. Die Baubehörde verhängte daraufhin einen Baustopp und verweigerte die Baubewilligung für die Umbauten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Abbruchbefehl ab, da die Voraussetzungen für einen Wiederaufbau nicht erfüllt seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer das Wohnhaus entgegen der ursprünglichen Baubewilligung bis auf den Dachstuhl vollständig erneuert habe. Ein Wiederaufbau sei jedoch nach der Raumplanungsgesetzgebung nur…