Sachverhalt

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) stellte am 24. Januar 2007 fest, dass [A.] , die [B. AG] , die [C. AG] und die [D. AG] gegen das Bankengesetz verstossen hatten. Die EBK eröffnete daraufhin den bankenrechtlichen Konkurs über [A.] und die [B. AG] und ordnete die aufsichtsrechtliche Auflösung der [C. AG] und der [D. AG] an. Die EBK erklärte ihre Verfügung für sofort vollstreckbar, beschränkte jedoch die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft des Entscheids auf sichernde und werterhaltende Massnahmen.

[A.] , die [B. AG] , die [C. AG] und die [D. AG] gelangten gegen die Verfügung der EBK an das Bundesverwaltungsgericht. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts, Hans-Jacob Heitz, stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und wies die EBK an, Liquidations-, Konkurs- und Verwertungshandlungen zu unterlassen.

Die EBK gelangte mit zwei Beschwerden an das Bundesgericht: Eine gegen die Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. April 2007 und eine gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2007, mit der das Ausstandsbegehren gegen Hans-Jacob Heitz abgewiesen wurde.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerden. Es stellte fest, dass die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Instruktionsrichters zulässig ist, soweit daraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die EBK nicht befugt ist, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 24. Januar 2007 wiederherzustellen. Die EBK hat ihre Verfügung für sofort vollstreckbar erklärt, jedoch die Verwertungshandlungen bis zur Rechtskraft des Entscheids auf sichernde und werterhaltende Massnahmen beschränkt.

Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz das Ausstandsbegehren gegen Hans-Jacob Heitz zu Recht abgewiesen hat. Es stellte fest, dass Hans-Jacob Heitz nicht…