Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Bremgarten und vom Obergericht des Kantons Aargau des mehrfachen fahrlässigen Beschäftigens von Ausländern ohne Arbeitsbewilligung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 3 ANAG schuldig gesprochen. Ihm wird vorgeworfen, vom 27. Januar 2005 bis 3. Juli 2006 bzw. vom 12. Juni 2006 bis 31. August 2006 bei der [A. AG] zwei Handwerker deutscher Nationalität beschäftigt zu haben, die nicht über die erforderlichen Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligungen verfügten.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Verurteilung ab. Es stellt fest, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Einzelzeichnungsberechtigter der [A. AG] Arbeitgeberstellung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 ANAG innehatte. Zudem habe er fahrlässig gehandelt, da er sich nicht durch Einsicht in den Ausländerausweis oder Nachfrage bei den Behörden vergewissert habe, ob die ausländischen Arbeitskräfte über die erforderlichen Bewilligungen verfügten.
Das Bundesgericht führt aus, dass für unbefristete Arbeitsverhältnisse von EU- und EFTA-Staatsangehörigen während der Übergangsphase bis Ende Mai…