Erwägungen

Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 13. Oktober 2004 ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer und Mitbeschuldigte wegen des Verdachts der Widerhandlungen gegen die eidgenössische Güterkontroll- und Kriegsmaterialgesetzgebung. Am 18. August 2005 wurde das Verfahren auf den Vorwurf der Geldwäscherei ausgedehnt. Der Beschwerdeführer wurde am 30. Mai 2005 von Deutschland rechtshilfeweise an die Schweiz ausgeliefert. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt ordnete am 2. Juni 2005 die Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten an.

Ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom 20. April 2007 wurde vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt am 7. Mai 2007 abgelehnt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 13. Juli 2007 ebenfalls abgelehnt. Dabei wies die Beschwerdekammer auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer sowie die Gründe für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (Fluchtgefahr) vor dem Bundesrecht standhalten.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers vorliegen, so dass die Justizbehörden das Bestehen eines dringenden Tatverdachts zu Recht bejaht haben. Auch die Annahme von Fluchtgefahr erweist sich als…