Erwägungen
Die Klägerin [X.] , geboren 1982, leidet an einer psychischen Erkrankung und war seit 1982 bei der Beklagten [Y. AG] krankenversichert. Bis Ende 1996 war sie in der KUVG-Zusatzversicherung "Kombinierte Spitalversicherung" versichert. Mit Einführung des KVG und der Unterstellung der Zusatzversicherungen unter das VVG erfolgte auf den 1. Januar 1997 die Überführung in die [Y.] -Standardversicherung. Im April 2005 ersuchte die Frauenklinik [Z.] [Y.] um Kostengutsprache für die stationäre Behandlung von [X.] . [Y.] lehnte dies mit Verweis auf den vertragslosen Zustand ab, übernahm aber die Kosten für maximal 60 Tage in der allgemeinen Abteilung des zuständigen öffentlichen Spitals. [X.] hielt sich daraufhin bis zum 16. Juni 2005 und vom 19. bis 30. Juni 2005 in der Privatabteilung der Klinik [Z.] auf. [X.] erhob daraufhin Klage gegen [Y.] auf Erteilung der Kostengutsprache bzw. Vergütung der Kosten für den Aufenthalt in der Klinik [Z.] . Das Versicherungsgericht wies die Klage ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz: - Die Bestandesgarantie nach Art. 102 Abs. 2 KVG bezieht sich nur auf Leistungen, die über den Leistungsumfang der Grundversicherung hinausgehen. Sie verpflichtet den Versicherer nicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung mit umfassender Wahlfreiheit der Spitäler. - Der Leistungsumfang der Zusatzversicherung bestimmt sich nach Art. 13.1 lit. l der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Danach werden nur Kosten für Spitäler übernommen, mit denen [Y.] einen Tarifvertrag…