Art. 35 VVG
Werden im Laufe der Versicherung die allgemeinen Versicherungsbedingungen derselben Versicherungsart abgeändert, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass der Vertrag zu den neuen Bedingungen fortgesetzt werde. Er muss jedoch, wenn für die Versicherung zu den neuen Bedingungen eine höhere Gegenleistung erforderlich ist, das entsprechende Entgelt gewähren.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Drittauszahlung von Rentennachzahlungen an Krankentaggeldversicherer nach VVG; Zuständigkeit zur Prüfung von Bestand und Höhe der Forderung; (zeitlich) anwendbare AVB0 ZitierungenIV.2001.00623· 25.03.2003 · 0 Zitierungen
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