Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich zu 16 Monaten Gefängnis verurteilt wegen mehrfacher Anstiftung zum falschen Zeugnis, Urkundenfälschung, Pfändungsbetrug, falscher Anschuldigung, Sachbeschädigung und Drohung. Auf seine Berufung hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Zürich schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung, der mehrfachen Anstiftung zum falschen Zeugnis, des mehrfachen Betrugs in Pfändungsverfahren sowie der Drohung. Das Obergericht bestätigte die erstinstanzliche Strafe von 16 Monaten Gefängnis und verweigerte den bedingten Strafvollzug. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts in Bezug auf die Strafzumessung auf. Es stellte fest, dass die Vorinstanz Art. 68 Abs. 2 StGB verletzt hatte, indem sie die vor der ersten Verurteilung begangenen Delikte nicht gesamthaft mit den damals beurteilten Taten betrachtete und keine Zusatzstrafe bildete. Stattdessen hatte sie für diese früheren Taten einzeln reduzierte Strafen festgesetzt. Das Bundesgericht wies die…