Erwägungen

In diesem Fall ging es um eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Firma [X.] gegen eine Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft (BA) im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens aus Brasilien. Die BA hatte aufgrund des brasilianischen Rechtshilfeersuchens vom 23. März 2006 am 11. April 2006 eine Eintretens- und Zwischenverfügung erlassen, in der sie unter anderem die Sperre eines Bankkontos und die Herausgabe von Kontoauszügen anordnete.

Die Firma [X.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das betroffene Konto sofort freizugeben. Die BA und das Bundesamt für Justiz (BJ) beantragten, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Person mit konkreten Angaben glaubhaft machen, inwiefern die rechtshilfeweise Beschlagnahme von Vermögenswerten zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil führt. Die Firma [X.] konnte jedoch keine solchen konkreten Nachteile darlegen. Vielmehr brachte sie nur pauschale Vorbringen vor, wie die Nichteinhaltung vertraglicher Verpflichtungen. Solche allgemeinen Behauptungen genügen gemäss Bundesgericht nicht, um einen nicht wieder…