Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 4. Juni 2004 des Mordes an einem Grenzwächter für schuldig befunden und zu 17 Jahren Zuchthaus verurteilt. Diese Strafe wurde als Zusatzstrafe zum Urteil des Tribunale di Massa Carrara/I vom 2. April 1993 bzw. des Corte di Appello di Genova/I vom 26. November 1993 ausgesprochen, in denen der Beschwerdeführer wegen Sprengstoffdelikten sowie vollendeter und versuchter Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt worden war. Der Beschwerdeführer erhob gegen das Urteil des Geschworenengerichts eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich insbesondere gegen die Bemessung der Zusatzstrafe wandte. Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob das Urteil auf.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB nur möglich ist, wenn der Täter mehrere mit dieser Höchststrafe bedrohte Delikte begangen hat. Da dem Beschwerdeführer jedoch lediglich eine mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Tat, nämlich der Mord, angelastet wurde, für die die Vorinstanz selbst eine zeitige Strafe für angemessen hielt, verstösst eine Strafschärfung auf lebenslängliches Zuchthaus gegen das Asperationsprinzip nach Art. 68 Ziff. 1 StGB. Weiter verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie als Zusatzstrafe dieselbe Dauer von 17 Jahren Zuchthaus ausfällte, wie sie für den Mord allein für angemessen erachtet hatte. Dies widerspricht dem…