Erwägungen

Die Kläger, [A.X.] und [B.X.] , sind Gesamteigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 3 (2. Obergeschoss) des Hauses [H.] . Der Beklagte 1, [Y.] , ist Alleineigentümer der Stockwerkeinheit Nr. 1 (Unter- und Erdgeschoss). Der Beklagte 2, [Z.] , mietete die Stockwerkeinheit Nr. 1 von [Y.] ab November 2003 und baute diese für die Erweiterung seines Sportgeschäfts um. Die Kläger erhoben Klage gegen [Y.] , [Z.] und die Stockwerkeigentümergemeinschaft "Haus [H.] " (Beklagte 1-3) mit dem Hauptziel, die Beklagten zur Rückgängigmachung der baulichen Änderungen und zur Wiederherstellung des Zustands vor dem Umbau zu verpflichten. Zudem forderten sie Schadenersatz für entgangene Mietzinseinnahmen während der Bauzeit. Das Bezirksgericht Maloja und das Kantonsgericht Graubünden wiesen die Klagebegehren ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanzen. Es kommt zu folgenden Schlüssen: 1. Der Beschluss der Stockwerkeigentümer vom 25. August 2003, der das Bauvorhaben von [Z.] genehmigte, verstößt nicht gegen Quorumsvorschriften. Die Umwandlung des Gemüsehandelsgeschäfts in ein Sportgeschäft stellt keine Zweckänderung im Sinne von Art. 648 Abs. 2 ZGB dar, sondern lediglich eine Änderung der Benutzungsweise gemäß Art. 647b Abs. 1 ZGB, die mit Mehrheitsbeschluss zulässig ist. 2. Die Überführung gemeinschaftlicher Teile (Heizungsraum, Trennmauer, Fassade) in das Sonderrecht des Beklagten 1 wurde nicht förmlich beschlossen. Stattdessen wurde dem Beklagten 1 ein vertragliches Sondernutzungsrecht an diesen Teilen eingeräumt, was mit…