Erwägungen

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts von Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmäßigen Wetten (LG) gegen [Y.] und weitere Personen, in das auch die Firma [X.] involviert ist, erließ das Statthalteramt des Bezirkes Zürich am 11. Januar 2006 eine Verfügung. Darin wurde die vorläufige Sperrung der Auszahlung der Anbieteranteile der Mehrwertdienstnummer 0901 [B.] angeordnet. Die Firma [X.] erhob Rekurs gegen diese Beschlagnahmeverfügung, welcher vom Bezirksgericht Zürich, Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen, abgewiesen wurde.

Die Firma [X.] focht die Verfügung des Einzelrichteramtes mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bezirksgerichts auf, da die erforderliche Gleichheit der Gewinnaussichten für die Teilnahme an den TV-Gewinnspielen nicht ausreichend geklärt war.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass ein Wettbewerb gemäß Art. 43 Ziff. 2 LG keine lotterieähnliche Unternehmung darstellt, wenn daran auch ohne Leistung eines Einsatzes teilgenommen werden kann. Entscheidend ist, dass nach den Bedingungen des Veranstalters eine solche Teilnahmemöglichkeit mit gleichen Gewinnaussichten für alle Interessenten besteht. Nicht erforderlich ist, dass alle Interessenten auch tatsächlich über die hierfür erforderlichen Mittel verfügen.

Im vorliegenden Fall konnte an den…