Erwägungen

Am 31. Oktober 1995 wurde [A.] , geboren am 9. Oktober 1950 und wohnhaft in Luzern, in einen Auffahrunfall verwickelt und erlitt dabei ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma. Der Unfall wurde durch [B.] verursacht, welche bei der [X.] Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war. [A.] erhob daraufhin Klage gegen die [X.] Versicherungsgesellschaft und [B.] auf Ersatz des Erwerbsausfalls und Haushaltschadens.

Das Amtsgericht Luzern-Land verurteilte die Beklagten, [A.] in solidarischer Haftbarkeit Fr. 723'898.25 zu bezahlen. Gegen dieses Urteil legten sowohl [A.] als auch die Beklagten Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Berufungen ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass das Obergericht bei der Berechnung des möglichen künftigen Invalideneinkommens der Klägerin die wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht ausser Acht gelassen und den Grundsatz der konkreten Schadensbestimmung nicht verletzt hat. Es ging davon aus, dass die Klägerin als Sprachlehrerin noch zu 50% arbeitsfähig sei, was wirtschaftlich umsetzbar erscheine. Daher erachtete es das vom Obergericht angenommene mögliche Invalideneinkommen von jährlich Fr. 36'000.-- brutto als bundesrechtskonform.

Weiter bestätigte das Bundesgericht die langjährige Praxis des Bundesgerichts, wonach der Kapitalisierungszinsfuss 3.5% beträgt. Eine Anpassung an den variablen BVG-Mindestzinssatz von 2.5% lehnte es ab.

Hinsichtlich der Dauer der Erwerbstätigkeit der Klägerin bis zur Pensionierung sah das Bundesgericht…