Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] ersuchte das Betreibungsamt [A.] , die Betreibung Nr. .../BA [A.] infolge Zahlung aus dem Register zu löschen. Das Betreibungsamt lehnte dies ab. In der Folge wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung durch das Amtsgericht Luzern-Land und das Obergericht des Kantons Luzern abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog die Sache schliesslich an das Bundesgericht weiter.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 8a SchKG Betreibungen, deren zugrundeliegende Schuld direkt an das Betreibungsamt bezahlt wurde, weiterhin in den Betreibungsauskünften erscheinen müssen, da sie Aufschluss über die Zahlungswilligkeit geben können. Der Wortlaut von Art. 8a Abs. 3 SchKG sei insoweit klar, als von der Auskunfterteilung an Dritte Betreibungen, welche wie diejenige des Beschwerdeführers bezahlt worden seien, nicht ausgenommen seien. Dies entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus den Materialien ergebe. Eine Entfernung der Betreibung aus dem Register sei nur möglich, wenn der…