Erwägungen
Die australischen Behörden ersuchten die Schweiz um strafrechtliche Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungen gegen zwei australische Bürger, [X.] und [Y.] . Die Ermittlungen betrafen den Verdacht, dass [X.] und [Y.] ihre Beteiligung an Aktien der Firma [O.] Ltd. nicht wie gesetzlich vorgeschrieben offengelegt hatten. Zudem bestand der Verdacht, dass sie bei Befragungen durch die australischen Behörden falsche Angaben gemacht haben.
Die Schweizer Behörden ordneten die Herausgabe von Bankunterlagen an die australischen Behörden an, unter anderem von Konten der Bank [A.] bei der Bank [D.] . Dagegen erhob die Bank [A.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Verletzung der Meldepflicht nach schweizerischem Recht zwar verjährt sei, die Schweizer Behörden aber im Rahmen der Rechtshilfe nicht verpflichtet seien, die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates zu prüfen. Die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen bei der Anwendung des fakultativen Verweigerungsgrundes der Verjährung zu Recht nicht ausgeübt.
Weiter erachtete das Bundesgericht die Herausgabe…