Erwägungen

In diesem Fall vermietete die Erbengemeinschaft [X.] (Kläger) dem [A.] (Beklagter) am 31. August 2003 bzw. 9. September 2003 eine 4-Zimmer-Wohnung in Zürich. Die Kläger kündigten das Mietverhältnis per 31. März 2005 mit amtlichem Formular vom 25. Oktober 2004. Der Beklagte focht die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde Zürich an. Diese stellte mit Beschluss vom 25. Februar 2005 die Gültigkeit der Kündigung per 31. März 2005 fest und erstreckte das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis zum 30. Juni 2005.

Die Kläger gelangten daraufhin am 4. April 2005 ans Mietgericht Zürich und beantragten, die von der Schlichtungsbehörde gewährte Erstreckung sei vollumfänglich abzuweisen. Am 15. Juni 2005 zogen die Kläger ihre Klage jedoch zurück. Gleichentags beantragte der Beklagte dem Mietgericht Zürich, dass das Mietverhältnis - ausgehend von einer gültigen und wirksamen Kündigung per 31. März 2005 - einmalig und definitiv bis mindestens 31. März 2007 zu erstrecken sei. Das Mietgericht Zürich schrieb den Prozess als durch Klagerückzug erledigt ab und trat auf die "Zweitklage" des Beklagten nicht ein.

Der Beklagte focht den Beschluss des Mietgerichts beim Obergericht des Kantons Zürich an. Dieses wies den Rekurs ab und bestätigte den angefochtenen Beschluss. Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Berufung des Beklagten ab. Es führte aus, dass der Beklagte als teilweise unterlegene Partei im Schlichtungsverfahren gemäss Art. 273 Abs. 5 und Art. 274f Abs. 1 OR innerhalb von 30 Tagen den Richter hätte anrufen müssen. Da er dies erst nach Ablauf dieser Frist mit seiner "Zweitklage" getan habe, sei diese nicht zulässig gewesen. Das Obergericht habe die "Zweitklage" zu Recht nicht zugelassen.

Das…