Erwägungen

[A.] , [B.] und [C.] sind Architekten, die mit der Gesellschaft [X. AG] einen Werkvertrag für die Ausarbeitung eines Immobilienprojekts zum Bau von 75 bis 100 Wohnungen abgeschlossen haben. Der Vertrag sah vor, dass die Zahlung der Architektenhonorare unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung stand. Nach dem Scheitern des ersten Projekts vereinbarten die Parteien ein neues Projekt, aber die Gesellschaft [X. AG] weigerte sich, ihre Zustimmung für die Einreichung dieses Projekts bei den Behörden zu erteilen.

Die Architekten haben [X. AG] auf Zahlung des Honorarsaldos verklagt. Die kantonalen Gerichte haben ihrem Antrag stattgegeben. [X. AG] hat Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und geltend gemacht, dass die Honorarverpflichtung unter einer aufschiebenden Bedingung stand, die sich nicht erfüllt hat.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Honorarzahlung tatsächlich unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der Baugenehmigung stand. Es befand jedoch, dass die Voraussetzungen von Art. 156 OR erfüllt waren, so dass diese Bedingung als eingetreten zu gelten hat. Das…