Sachverhalt

Die Klägerinnen, Ecofin Holding AG, Ecofin Research and Consulting AG, Ecofin Data Model AG und Ecofin Investment Consulting AG, haben am 5. Juli 2004 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen den Beklagten, Markus Scholand, eingereicht. Sie beantragten die Löschung der Marke "ECOFIN" im schweizerischen Markenregister und verlangten eine Unterlassungserklärung sowie Schadensersatz. Der Beklagte hatte die Marke "ECOFIN" am 23. Mai 2000 im schweizerischen Markenregister eintragen lassen.

Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die Klage nicht ein, da es die Zuständigkeit nach Art. 5 Ziff. 3 LugÜ und Art. 16 Ziff. 4 LugÜ verneinte. Die Klägerinnen legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob die Klage der Klägerinnen als Bestandesklage im Sinne von Art. 16 Ziff. 4 LugÜ zu qualifizieren ist. Die Vorinstanz hatte dies verneint, da sie die Klage als Verletzungsklage und nicht als Bestandesklage ansah.

Das Bundesgericht kam jedoch zu dem Schluss, dass die Klage der Klägerinnen tatsächlich eine Bestandesklage ist, da sie die Löschung der Marke "ECOFIN" im schweizerischen Markenregister beantragt. Die Klägerinnen bestreiten die Gültigkeit der Marke und behaupten, der Beklagte verhalte sich im Wettbewerb unlauter.

Das Bundesgericht stützte sich auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach Art. 16 Ziff. 4 LugÜ auf Bestandesklagen anwendbar ist, die die…