Erwägungen

Die Erdöl-Vereinigung (Klägerin) reichte Klage gegen die Consuprint AG (Beklagte) ein, da diese in ihrer Zeitschrift "Saldo" eine verfremdete Abbildung der Werbung der Klägerin mit einem Bild eines toten Seevogels veröffentlicht hatte. Die Klägerin machte geltend, dies stelle unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 lit. a UWG und eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB dar. Das Handelsgericht Zürich wies die Klage ab. Die Erdöl-Vereinigung erhob Berufung gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es kam zum Schluss, dass weder eine Herabsetzung der Werbung der Klägerin im Sinne von Art. 3 lit. a UWG noch eine Persönlichkeitsverletzung nach Art. 28 ZGB vorliegen. Die Beklagte habe mit der verfremdeten Abbildung lediglich auf die mit dem Erdöltransport verbundenen Umweltgefahren hingewiesen, ohne die Klägerin selbst als Tiermörderin oder Umweltzerstörerin darzustellen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass Art. 3 lit. a UWG zwar auch die Herabsetzung der Werbung eines Wettbewerbers erfassen kann, da diese den Wettbewerb beeinflussen kann. Vorliegend liege aber keine Herabsetzung vor, da die Beklagte die Werbung der Klägerin nicht als blauäugig oder einseitig kritisiere, sondern lediglich auf einen unbestrittenen negativen Aspekt des Heizens mit Erdöl aufmerksam mache. Dies stelle keine…