Erwägungen

Der Fall betrifft einen Beschwerdeführer, der seinen Personenwagen für 37 Minuten auf einem der 6 Parkfelder vor der Post in Liestal abgestellt hatte, obwohl dort ein richterliches Parkverbot mit einer maximalen Parkdauer von 15 Minuten galt. Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Landschaft büsste den Beschwerdeführer daraufhin wegen Verstosses gegen das richterliche Verbot. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte die Verurteilung in zweiter Instanz.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin eine Nichtigkeitsbeschwerde und eine staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er argumentierte, dass die Post anstelle des richterlichen Verbots den verwaltungsrechtlichen Weg nach Art. 2 Abs. 5 SVG und Art. 111 Abs. 2 SSV hätte beschreiten müssen, um Verkehrsbeschränkungen auf ihren Grundstücken zu erlassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab. Es führte aus, dass die Post als Eigentümerin ihrer Grundstücke grundsätzlich befugt sei, den strafrechtlichen Besitzesschutz nach Art. 926 ff. ZGB in Anspruch zu nehmen, um Verkehrsregelungen zu erwirken. Die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (Art. 2 Abs. 5 SVG, Art. 111 Abs. 2 SSV) verpflichteten die Post nicht, zwingend den verwaltungsrechtlichen Weg zu beschreiten.

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