Erwägungen
Das Bundesgericht entschied in einem Strafverfahren gegen [X.] , der vom Bezirksgericht Zurzach vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern freigesprochen, vom Obergericht des Kantons Aargau jedoch wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zu 6 Monaten bedingter Gefängnisstrafe und Zahlung einer Genugtuung verurteilt worden war. [X.] erhob Beschwerde beim Bundesgericht wegen Verletzung seines Rechts, der Belastungszeugin [Y.] gemäß Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Ergänzungsfragen stellen zu können.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren fristgerecht den Antrag gestellt hatte, der Belastungszeugin [Y.] Ergänzungsfragen stellen zu können. Das Obergericht hatte diesen Antrag jedoch als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, da der Beschwerdeführer die Befragung der Zeugin bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte beantragen können. Das Bundesgericht sah dies jedoch anders: Nach der Aargauer Strafprozessordnung könne ein Angeklagter im Berufungsverfahren ohne Einschränkung neue Beweismittel vorbringen, auch wenn er diese bereits im Erstverfahren hätte einreichen können. Das Zuwarten…