Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Förderung der Prostitution gemäß Art. 195 Abs. 3 StGB und Vorteilsgewährung gemäß Art. 322quinquies StGB. Der Beschwerdeführer betrieb in Luzern ein Bordell, in dem 15 bis 20 illegal arbeitende Prostituierte aus Osteuropa und Südamerika beschäftigt waren. Er übte eine bestimmende Position gegenüber den Frauen aus, indem er ihre Handlungsfreiheit einschränkte, sie unter Druck setzte und in Einzelfällen bestimmte Verhaltensweisen bei der Auswahl der Freier verlangte. Zudem mussten die Frauen, die ihre Miete nicht bezahlen konnten, auf Weisung des Beschwerdeführers Gratis-Sex erbringen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen Bestechung eines Polizeibeamten verurteilt, dem er 2.500 Franken als Spende übergeben wollte, um sich für die faire Behandlung zu bedanken.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand der Förderung der Prostitution gemäß Art. 195 Abs. 3 StGB erfüllt ist, wenn der Täter eine bestimmende Position gegenüber den Prostituierten innehat, die es ihm erlaubt, deren Handlungsfreiheit einzuschränken und zu bestimmen, wie sie ihrer Tätigkeit nachgehen. Ein solcher Druck kann darin bestehen, dass der Täter die Kontrolle darüber ausübt, ob, wie und in welchem Ausmass die Prostituierte dem Gewerbe nachgeht, von ihr regelmäßig über ihre Arbeit und Einkünfte…