Sachverhalt

Das Bundesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem der Beschwerdeführer [X.] wegen sexueller Handlungen mit einem Kind unter 16 Jahren angeklagt war. Das Obergericht des Kantons Aargau hatte den Beschwerdeführer zu 2 ¼ Jahren Zuchthaus verurteilt und ihn zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 8'000.-- an das Opfer verpflichtet. Der Beschwerdeführer führte sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils.

Die Vorinstanz hatte das Opfer im Rahmen des Berufungsverfahrens erneut befragt und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, dem Opfer Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer rügte, dass das Obergericht willkürlich festgestellt hatte, dass das Opfer erst zum dritten Mal einvernommen worden sei, und dass die erneute Befragung des Opfers gegen Art. 10c Abs. 1 OHG verstossen habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob das Obergericht zu Recht angenommen hatte, der Beschwerdeführer habe auf das Recht, der Belastungszeugin Fragen zu stellen, konkludent verzichtet. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens keine Gelegenheit gehabt hatte, dem Opfer Fragen zu stellen, und dass die Aussagen des Opfers im Ermittlungsverfahren nicht verwertbar seien.

Das Bundesgericht entschied jedoch, dass der Beschwerdeführer lediglich gegen die erneute Befragung des Opfers im Verfahren vor Obergericht vorging und nicht gegen den Schluss des Obergerichts, er habe auf die Konfrontation mit dem Opfer konkludent verzichtet. Es kam zum Schluss, dass sich an der Verurteilung des Beschwerdeführers auch nichts ändern würde, wenn die in seinen Beschwerden vorgetragenen Rügen begründet wären.

Das Bundesgericht wies auch darauf hin, dass die Opferhilfegesetz besondere Schutzbestimmungen für minderjährige…