Erwägungen

Der Sachverhalt betrifft den Umbau und die Erweiterung eines Möbelhauses in Zürich-Schwamendingen. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der [X. AG] am 20. Januar 1999 und am 26. Februar 2001 die baurechtlichen Bewilligungen für den Umbau, bei dem die Verkaufsfläche von 6'300 m2 auf 11'270 m2 erweitert wurde. Der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) erhob daraufhin Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Baubewilligungen aufzuheben und eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen. Der Regierungsrat trat auf den Rekurs nicht ein. Gegen diesen Beschluss erhob der VCS Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gutgeheissen und die Baubewilligungen aufgehoben hat. Die [X. AG] erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt, dass das Möbelhaus aufgrund der erheblichen Erweiterung der Verkaufsfläche der UVP-Pflicht unterliegt. Eine UVP ist erforderlich, da die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führen kann, insbesondere durch eine mögliche Zunahme des Verkehrsaufkommens. Das Verwaltungsgericht durfte daher zu Recht eine UVP anordnen, ohne dass zuvor detaillierte Abklärungen zu den Umweltauswirkungen vorlagen.

Weiter hält das Bundesgericht fest, dass der VCS sein Rekursrecht gemäss Art. 55 USG nicht verwirkt hat, da die öffentliche…