Erwägungen

Die [Z.] Forschungsstiftung Pflanzenschutz und Saatgut, eine Stiftung gemäß Art. 80 ZGB, wurde aufgelöst und ihr Vermögen auf die [X.] Forschungsstiftung übertragen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung kürzte den Vorsteuerabzug der Stiftung, da sie die Forschungsleistungen teilweise aus eigenen Mitteln finanzierte und diese nicht als entgeltliche Leistungen ansah. Die [X.] Forschungsstiftung als Rechtsnachfolgerin erhob Beschwerde gegen diese Kürzung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die [X.] Forschungsstiftung die [Z.] Forschungsstiftung Pflanzenschutz und Saatgut mit Aktiven und Passiven übernommen und damit gemäß Art. 23 Abs. 2 MWSTV in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs entschied das Gericht, dass dieser nur für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen zulässig ist und ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz bestehen muss. Da die…