Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich im Jahr 2000 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, Schändung und Pornographie zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung angeordnet. Der Strafvollzug wurde jedoch nicht aufgeschoben. Im Jahr 2003 stellte [X.] ein Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens, gestützt auf ein Privatgutachten, das eine abweichende psychiatrische Diagnose und Einschätzung der Behandlungsfähigkeit ergab. Die Revisionskammer des Obergerichts wies das Gesuch jedoch ab. [X.] erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgelehnt hat. Zwar stellte das Privatgutachten teilweise abweichende Befundtatsachen fest, diese waren jedoch bereits im ursprünglichen Gerichtsgutachten berücksichtigt worden. Eine bloße abweichende Einschätzung desselben Sachverhalts reicht für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht aus. Selbst wenn man von neuen Befundtatsachen ausgehen würde, wären diese revisionsrechtlich nicht erheblich.…