Erwägungen

In diesem Fall ging es um die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin [A.] und der Beklagten [X. AG] . [A.] wurde am 19. April 2001 fristlos entlassen, da sie sich angeblich gegenüber Kunden der Indiskretion schuldig gemacht und ihre Geheimhaltungspflicht gegenüber Kandidaten verletzt haben soll. Außerdem habe sie sich geweigert, sich einmal wöchentlich telefonisch bereitzuhalten und an einem klärenden Gespräch teilzunehmen, und somit ihre Anstandspflicht verletzt.

[A.] erhob Klage gegen die fristlose Kündigung und verlangte die Zahlung von Lohn, Provision, Ausbildungs- und Familienzulagen sowie eine Entschädigung. Die Vorinstanz, der Appellationshof des Kantons Bern, wies die Klage ab und sah die fristlose Kündigung als gerechtfertigt an.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz teilweise auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht kam zu folgenden Schlüssen:

  • Die von der Beklagten zur Begründung der fristlosen Entlassung erhobenen Vorwürfe waren nicht derart gravierend, dass sie ohne vorgängige Verwarnung die fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten.
  • Die Beklagte hatte das Recht verwirkt, sich auf die angebliche Weigerung der Klägerin, sich während der Suspendierung einmal wöchentlich telefonisch bereitzuhalten, als wichtigen Grund für die fristlose Kündigung zu berufen.
  • Di…