Erwägungen
Der Fall betrifft einen Streit um die Einrichtung eines Schülertransports für Oberstufenschüler aus der ehemaligen Ortsgemeinde Dettighofen zur Schule in Hüttwilen. Der Beschwerdeführer [X.] beantragte bei der Oberstufengemeinde Hüttwilen (OSG Hüttwilen) die Einrichtung eines unentgeltlichen Schülertransports, da der Schulweg für die Schüler aufgrund der Länge von 8 km und einer Höhendifferenz von 100 m als unzumutbar erachtet wurde. Die OSG Hüttwilen lehnte den Antrag zunächst ab, woraufhin [X.] Rekurs beim Departement für Erziehung und Kultur des Kantons Thurgau einlegte. Das Departement verpflichtete die OSG Hüttwilen, für die Wintermonate einen Schülertransport bereitzustellen. Gegen diese Entscheidung erhob die OSG Hüttwilen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches die Beschwerde der OSG Hüttwilen abwies und die Beschwerde von [X.] teilweise für begründet erklärte. Das Verwaltungsgericht entschied, dass für das Winterhalbjahr am Morgen und Abend ein Schülertransport einzurichten sei und die OSG Hüttwilen während des ganzen Schuljahres entweder einen Schülertransport oder einen Mittagstisch organisieren müsse.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob [X.] staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er beanstandete, dass das Verwaltungsgericht von den Schülern erwarte, im Sommerhalbjahr den Schulweg zumindest morgens und abends mit dem Fahrrad zurückzulegen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die staatsrechtliche Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Zumutbarkeit des Schulwegs nicht allein von der Länge, sondern auch von der Höhendifferenz, der Beschaffenheit des Wegs, dessen Gefährlichkeit und dem Alter der Schüler abhängt. Obwohl der…