Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [X.] gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 24. November 2004 zu entscheiden. [X.] war am 20. Oktober 2004 wegen Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft übernahm das Strafverfahren am 25. Oktober 2004 und stellte fest, dass die gestützt auf kantonales Recht erfolgten Ermittlungshandlungen und Verfügungen nicht wiederholt werden müssten und weiterhin Geltung hätten.
Am 9. November 2004 stellte [X.] ein Haftentlassungsgesuch, da die 14-tägige Haftverlängerungsfrist abgelaufen sei. Die Bundesanwaltschaft wies das Gesuch ab, und [X.] erhob Beschwerde beim Bundesstrafgericht. Das Bundesstrafgericht hob die Verfügung der Bundesanwaltschaft auf, ohne jedoch eine Haftentlassung anzuordnen.
[X.] gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, das Dispositiv ihres Entscheids vom 24. November 2004 dahingehend zu ergänzen, dass der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen sei.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob der Beschwerdeweg ans Bundesgericht offen stand. Es stellte fest, dass gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über Zwangsmassnahmen innert 30 Tagen seit der Eröffnung wegen Verletzung von Bundesrecht Beschwerde geführt werden kann.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdelegitimation des Rechtsuchenden gegeben war, da der…