Erwägungen
Der Fall betrifft eine Mietzinserhöhung für eine Vierzimmerwohnung in Basel. Der Beklagte, [A.] , ist seit 1986 Mieter der Wohnung. Die Vermieterin, die Einwohnergemeinde der Stadt Basel, erhöhte den Mietzins per 1. Mai 2001 von CHF 476 auf CHF 662. Der Beklagte focht diese Erhöhung an. Nach einem Rechtsstreit durch mehrere Instanzen gelangte der Fall schliesslich ans Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich insbesondere mit der Frage, ob die Mietzinserhöhung missbräuchlich war. Es kam zum Schluss, dass die Erhöhung auf CHF 662 nicht missbräuchlich sei. Zwar entspricht der "Mietpreisraster" des Kantons Basel-Stadt, auf den sich die Vorinstanzen stützten, nicht in allen Punkten den Anforderungen der Rechtsprechung an eine geeignete amtliche Statistik. Dennoch liefert er objektive Anhaltspunkte zur Ermittlung der ortsüblichen Miete. Angesichts des deutlichen Preisunterschieds zwischen dem umstrittenen Mietzins von CHF 662 und dem statistisch ausgewiesenen ortsüblichen Mietzins von rund CHF 1'120 für eine vergleichbare Wohnung, erweist sich die Mietzinserhöhung nicht als missbräuchlich.
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