Erwägungen
Der Schauspieler [A.] wirkte in dem Spielfilm "Bäckerei Zürrer" mit. Die Beklagten B. Film AG und C. Werbeagentur AG verwendeten ohne Einwilligung von [A.] und der Schweizerischen Interpretengesellschaft SIG (Klägerin 2) eine Szene aus diesem Film in Werbespots für Fleischprodukte der Marke "Malbuner". [A.] und die SIG erhoben Klage gegen die Beklagten mit verschiedenen Begehren.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes
Die verwandten Schutzrechte nach Art. 33 ff. URG stehen den an der Darbietung eines Werks mitwirkenden Personen gesamthandschaftlich zu. Sie können Ansprüche aus der Verletzung dieser Rechte nur gemeinsam geltend machen. Eine analoge Anwendung von Art. 7 Abs. 3 URG, der jedem Miturheber eine selbständige Prozessführungsbefugnis gewährt, ist auf Art. 34 URG nicht möglich.
Die Verwendung der Filmaufnahme des Klägers [A.] für Werbezwecke ohne dessen Einwilligung verletzt dessen Persönlichkeitsrechte. Allerdings schließen die spezialgesetzlichen Normen des URG im von ihnen…