Erwägungen

Die Orange Communications SA wollte eine Mobilfunkanlage, bestehend aus einem 30 m hohen Antennenmast und einer Steuerungskabine, in der Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch errichten. Das Bundesgericht bestätigte die Ablehnung des Baugesuchs durch die Vorinstanzen. Die Mobilfunkanlage würde die Schönheit und nationale Bedeutung der Moorlandschaft beeinträchtigen und verstößt damit gegen die gesetzlichen Schutzziele.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 78 Abs. 5 der Bundesverfassung Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt sind. Darin dürfen weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden, außer für Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die geplante Mobilfunkanlage nicht unter die in Art. 23d Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) genannten zulässigen Infrastrukturanlagen fällt. Auch eine Bewilligung nach Art. 23d Abs. 1 NHG schied aus, da die Anlage den Schutzzielen für die Moorlandschaft Gurnigel/Gantrisch widerspricht. Der Mobilfunkmast mit Antennen und Hohlspiegeln würde einen technischen Fremdkörper in der natürlichen Landschaft darstellen, die Silhouette der Krete stören und…