Art. 23d NHG

1 Die Gestaltung und die Nutzung der Moorlandschaften sind zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen.
2 Unter der Voraussetzung von Abs. 1 sind insbesondere zulässig:
  1. a. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
  2. b. der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen;
  3. c. Massnahmen zum Schutz von Menschen vor Naturereignissen;
  4. d. die für die Anwendung der Buchstaben a–c notwendigen Infrastrukturanlagen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lückenschliessung Zürcher Oberlandautobahn (ZOA); zwingende Begutachtung durch die ENHK (Art. 7 Abs. 2 NHG)
    · 12.06.2012 · 38 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Schutz der Moorlandschaften
    · 15.04.1997 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Bauen in Moorlandschaften, obligatorische Begutachtung bei möglicher Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts
    · 16.12.2011 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung der Moorlandschaft Nr. 268 "Grimsel" (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23b NHG)
    · 05.04.2017 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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