Erwägungen

Die Gemeinde Twann-Tüscherz, die Baupolizeibehörde, erhob Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. September 2022. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Ersatz der Holzdielen der Terrasse eines Ferienhauses auf der Petersinsel, das in einem kantonalen Naturschutzgebiet liegt, als zulässige Erneuerung im Rahmen der normalen Lebensdauer der Baute zu qualifizieren sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Gemeinde ab. Es kam zum Schluss, dass der Ersatz der Terrassendielen durch den Eigentümer des Ferienhauses als zulässige Erneuerung im Sinne von Art. 23d Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu betrachten ist. Eine laufende Erneuerung, die auf eine Ausnutzung der "normalen Lebensdauer" abzielt, ist demnach zulässig, solange sie nicht die tragenden Teile des Hauses oder das Dach insgesamt oder gezielt in mehreren Etappen erneuert, um dadurch die Nutzbarkeit der Baute über die "normale Lebensdauer" hinaus zu erreichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Ausnahmen vom in der Bundesverfassung statuierten Moorschutz eng auszulegen sind. Allerdings ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Bestandesgarantie des Eigentums (Art. 26 BV) die Möglichkeit, rechtmässig errichtete Bauten und Anlagen im Rahmen der normalen Lebensdauer in ihrem Bestand zu erhalten und die dafür nötigen Unterhaltsarbeiten vorzunehmen. Der Ersatz der Terrassendielen durch den Beschwerdegegner stelle eine zulässige Erneuerung im Sinne von Art.…