Erwägungen

R. ist Eigentümer einer Parzelle im Gebiet Rossboden, Gemeinde Oberägeri. Auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück bestand ein Gadenhaus. Der Gemeinderat Oberägeri bewilligte 1992 den Abbruch und identischen Wiederaufbau des Scheunen- und Stallteils des Gadenhauses als landwirtschaftlichen Ersatzbau. Anschließend baute R. den wiederaufgebauten Stall-/Scheunenteil ohne Bewilligung zu Wohnzwecken um.

Die Baudirektion des Kantons Zug lehnte 1995 das Gesuch um nachträgliche Bewilligung dieses Umbaus ab und wies die Gemeinde Oberägeri an, R. zur Wiederherstellung des Gadenhauses entsprechend der Zustimmungsverfügung von 1992 zu veranlassen. Das kantonale Verwaltungsgericht wies eine Beschwerde gegen diese Verfügungen ab.

R. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es stellte fest, dass das Grundstück von R. innerhalb der vom Bundesrat 1991 abgegrenzten Moorlandschaft Rothenthurm liegt, die als Moorlandschaft von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung unter dem besonderen Schutz von Art. 24sexies Abs. 5 BV steht.

Der vom Beschwerdeführer eigenmächtig vorgenommene Umbau des Gadenhauses zu Wohnzwecken widerspricht diesem Verfassungsartikel, da er weder dem Schutz der Moorlandschaft noch der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dient. Zwar sieht Art. 23d NHG eine Milderung der Vorschriften vor, indem er die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften zulässt, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht…