Art. 24e NHG
Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
- a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
- b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
- c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz der Moorlandschaften1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Bauen ausserhalb der Bauzonen0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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