Art. 24e NHG

Wer ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft, ein geschütztes Biotop oder geschützte Ufervegetation beschädigt, kann unabhängig von einem Strafverfahren verpflichtet werden:
  1. a. die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;
  2. b. die Kosten zu übernehmen, die aus der Beseitigung des Schadens entstehen;
  3. c. angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Schutz der Moorlandschaften
    · 15.04.1997 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Bauen ausserhalb der Bauzonen
    · 28.10.2021 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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