Erwägungen
In Oberwangen (Gemeinde Köniz) wird seit rund hundert Jahren Kies abgebaut. Die Gemeinde Köniz nahm am 21. Mai 2000 eine Überbauungsordnung mit Zonenplanänderung "Abbauschwerpunkt Wangental" an, die den Kiesabbau während der nächsten rund 50 Jahre in einem Abbauperimeter regelt. Die Überbauungsordnung enthält Überbauungsvorschriften, Überbauungspläne und Bauprojekte für den Kiesabbau und die Kiesverarbeitung.
[A.] und [B.] erhoben Beschwerde gegen die Überbauungsordnung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 14. April 2003 ab. Daraufhin haben [A.] und [B.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hält zunächst fest, dass die umstrittene Abbauzone als Nichtbauzone zu qualifizieren ist, da sie nach dem Kiesabbau wieder der bisherigen Nutzung (Landwirtschaft, Wald) zugeführt werden soll. Daher ist Art. 15 des Raumplanungsgesetzes, der einen Planungshorizont von 15 Jahren vorschreibt, nicht unmittelbar anwendbar.
Das Bundesgericht erachtet den gewählten Planungshorizont von ca. 50 Jahren als sachgerecht. Dieser Horizont berücksichtigt den ausgewiesenen Bedarf an Kies, die erforderlichen Investitionen für die Erschliessung sowie die Tatsache, dass das Abbaugebiet eine räumlich abgeschlossene Einheit bildet. Die Beschwerdeführer können ihre Mitwirkungsrechte in Zukunft über die Überprüfung und Anpassung der Überbauungsordnung gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG wahrnehmen.
Weiter hält das Bundesgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Rodungsbewilligung erfüllt sind. Das BUWAL hat eine verbindliche positive Stellungnahme zur Rodung abgegeben,…