Art. 21 RPG

Verbindlichkeit und Anpassung

1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Eröffnung eines Quartierplanverfahrens; End- oder Zwischenentscheid
    · 06.12.2013 · 156 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Berücksichtigung folgender Elemente: - Reservezone nach § 65 PBG - Planungszone und Bausperre nach § 346 und § 234 PBG - kantonale Richtplanung - Bauzone nach Art. 15 RPG - Bundesumweltschutzrecht, Luftreinhalte-Verordn…
    · 20.05.1997 · 109 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen…
    · 07.12.2017 · 97 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative "für ein vernünftiges Stadionprojekt"
    · 17.04.2002 · 96 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen
    · 31.08.2006 · 90 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw
    · 12.12.2018 · 85 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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