Art. 21 RPG
Verbindlichkeit und Anpassung
1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eröffnung eines Quartierplanverfahrens; End- oder Zwischenentscheid156 Zitierungen
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2Berücksichtigung folgender Elemente: - Reservezone nach § 65 PBG - Planungszone und Bausperre nach § 346 und § 234 PBG - kantonale Richtplanung - Bauzone nach Art. 15 RPG - Bundesumweltschutzrecht, Luftreinhalte-Verordn…109 Zitierungen
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3Vorgezogene Überprüfung der Planungsgrundlage im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens; erhebliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG unter Berücksichtigung der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen…97 Zitierungen
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4Zulässigkeit der kantonalen Volksinitiative "für ein vernünftiges Stadionprojekt"96 Zitierungen
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5Raumplanung, Schutzzone, Energiepolitik, kantonaler Nutzungsplan für Windkraftanlagen90 Zitierungen
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6Umbau einer Stallbaute zu einer Zweitwohnung in einer Erhaltungszone der Gemeinde Langwies/Arosa aus dem Jahr 1996/1997 (Art. 18 RPG i.V.m. Art. 23 aRPV bzw85 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Ortsplanungsrevision41 Zitierungen
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Ortsplanung34 Zitierungen
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Erweiterung der Zone für öffentliche Nutzung31 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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