Erwägungen

F. und G. sind Miteigentümer eines Grundstücks im Dorfgebiet B der Gemeinde Bremblens. Gemeinsam mit I. GmbH und H. GmbH haben sie einen Baugesuch für den Bau von drei Wohngebäuden mit Tiefgarage auf diesem Grundstück eingereicht. Das Projekt hat mehrere Einsprüche von Nachbargrundeigentümern (A. und Mitbeteiligte) hervorgerufen, insbesondere in Bezug auf den geplanten Zugang über den Roffens-Weg und die Anzahl der Parkplätze.

Die Gemeinde hat die Einsprüche abgewiesen und die Baubewilligung erteilt, wobei sie präzisierte, dass die Bauherren sich verpflichten, ihr Projekt in Bezug auf die Parkplätze und den Zugang zu verbessern. A. und Mitbeteiligte haben gegen diesen Entscheid beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben, die jedoch abgewiesen wurde.

A. und Mitbeteiligte haben daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde erhoben und machen insbesondere geltend, dass die am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 15. Juni 2012 eine erhebliche Änderung der Umstände darstellen, die eine Überprüfung des Nutzungsplans rechtfertigen würden.

Erwägungen

Gemäß der Rechtsprechung ist eine Inzidentkontrolle oder Vorfragenprüfung eines Nutzungsplans im Rahmen eines Verfahrens über einen Anwendungsakt grundsätzlich ausgeschlossen. Eine solche Kontrolle wird jedoch ausnahmsweise dann zugelassen, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Pläne gemäß Art. 21 Abs. 2 RPG erfüllt sind und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der den betroffenen Grundeigentümern auferlegten Beschränkungen entfallen könnte.

Die Reduzierung überdimensionierter Zonen ist von erheblichem öffentlichem Interesse und kann Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Stabilität der Pläne sowie vor den Privatinteressen der betroffenen Grundeigentümer haben. Das Inkrafttreten der Änderung des RPG vom 15. Juni 2012…