Sachverhalt
Parteien: [A.A.] , [B.A.] , [C.] , [D.] , [E.] Hotel AG, [F.] Hotel AG (Beschwerdeführer) gegen Regierung des Kantons Graubünden, Gemeinde St. Moritz, [G. AG] (Beschwerdegegner).
Gegenstand: Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 2. Dezember 2019 betreffend die Teilrevision der Ortsplanung im Gebiet Serletta Süd in St. Moritz.
Sachverhalt:
- Die Teilgebiete Serletta Nord und Serletta Süd in St. Moritz sind der Spezialzone Serletta zugewiesen und werden durch die Via Serlas voneinander getrennt.
- Die [G. AG] erwarb die Parzellen Nr. 1808 und 2354, auf denen sich heute das Postgebäude und das unterirdische Parkhaus Serletta See mit der Residenza Rosatsch befinden.
- Am 18. Oktober 2015 beschloss die Stimmbevölkerung von St. Moritz eine Teilrevision der Ortsplanung für das Teilgebiet Serletta Süd, welche die frühere Totalrevision von 1999 an die veränderten Verhältnisse anpasste.
- Gegen diese Teilrevision erhoben die Beschwerdeführer Planungsbeschwerden, welche von der Regierung des Kantons Graubünden teilweise gutgeheissen wurden.
- Gegen die Genehmigungsentscheide und die Beschwerdeentscheide der Regierung erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welches die Beschwerden abwies.
- Gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts erheben die Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.
Erwägungen
Die Verfahren 1C_47/2020, 1C_48/2020, 1C_49/2020, 1C_53/2020 und 1C_54/2020 wurden vereinigt, da sie sich alle gegen die Änderung des Teilzonenplans Serletta Süd richten und ein gemeinsames Anfechtungsobjekt betreffen. Die Beschwerdeführer sind als Eigentümer benachbarter Parzellen von der Teilrevision der Ortsplanung besonders betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheide.
Die Vorinstanz hat die von Art. 21 Abs. 2 RPG für eine Planänderung verlangten veränderten Verhältnisse gegeben gesehen und eine Interessenabwägung vorgenommen. Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Gemeinde es unterlassen habe, eine Interessenabwägung im Hinblick auf die beabsichtigte Planänderung vorzunehmen. Die Vorinstanz kam jedoch zum Schluss, dass die veränderten Verhältnisse gegeben seien und für eine Planänderung sprächen. Die Beschwerdeführer dringen mit ihren Rügen nicht durch, da die Vorinstanz die Interessenabwägung korrekt vorgenommen hat und die Planänderung zulässig ist.
Die Beschwerdeführer rügen ferner eine Verletzung der Planungsgrundsätze und der Koordination mit anderen Planungen. Die Vorinstanz hat jedoch…