Sachverhalt
Die Genossenschaft X. erhob Beschwerde gegen den Beschluss des Gemeindevorstands Silvaplana, ein Quartierplanverfahren für das Gebiet Quarta Morta einzuleiten. Die Genossenschaft beantragte stattdessen, eine Revision des Zonenplans und des Generellen Gestaltungsplans für das Gebiet Quarta Morta einzuleiten, mit dem Ziel, nicht oder ungenügend erschlossene Grundstücke dem Nichtbaugebiet zuzuweisen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut. Es hob den Beschluss des Gemeindevorstands zur Einleitung des Quartierplanverfahrens auf und verpflichtete die Gemeinde Silvaplana, die bestehende Grundordnung (Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan) im Gebiet Quarta Morta zu überprüfen.
Erwägungen
Das Bundesgericht begründete seine Entscheidung wie folgt
Der Beschluss zur Einleitung des Quartierplanverfahrens stellt einen Endentscheid dar, da das kantonale Recht vorsieht, dass bestimmte Einwendungen nur mit Rekurs gegen den Einleitungsbeschluss geltend gemacht werden können.
Gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob sich die Verhältnisse so erheblich geändert haben, dass eine Überprüfung der Nutzungsplanung geboten ist. Dafür genügt es, wenn eine Anpassung der Zonenplanung im fraglichen Gebiet in Betracht fällt und die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauens in die Planbeständigkeit nicht so gewichtig sind, dass eine Plananpassung von vornherein ausscheidet.
Im vorliegenden Fall hat die Annahme der Zweitwohnungsinitiative zu einer erheblichen Änderung der Verhältnisse geführt.…