Sachverhalt

Die Beschwerdeführerinnen, [A.] und [B. AG] , wurden von der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) wegen unerlaubter Effektenhändlertätigkeit und Auflösung der faktischen Zweigniederlassung einer ausländischen Effektenhändlerin in der Schweiz zur Liquidation verurteilt. Die EBK hatte festgestellt, dass die [B. AG] als ausländische Effektenhändlerin mit Aktivitäten in der Schweiz zu betrachten sei und die [A.] Zweigniederlassung Winterthur aufgelöst und in Liquidation versetzt wurde.

Die Beschwerdeführerinnen hatten gegen diese Verfügung Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht und beantragt, die Verfügung aufzuheben oder für nichtig zu erklären. Sie machten geltend, dass die EBK unzuständig sei und die Verfügung formell fehlerhaft sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der EBK bestätigt. Es hat festgestellt, dass die EBK zuständig war, die Verfügung zu erlassen, und dass die formellen Einwände der Beschwerdeführerinnen unbegründet seien.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die EBK befugt war, die Liquidation der [A.] Zweigniederlassung Winterthur anzuordnen, da diese unerlaubt eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hatte. Die EBK hatte hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die [B. AG] und der Investmentclub [A.] eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübten, und die Abklärungen hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen tatsächlich keine unter das Anlagefondsgesetz fallenden Aktivitäten entfaltet hatten.

Das Gericht hat auch festgestellt, dass die EBK befugt war, die notwendigen Verfügungen zu treffen, um den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, und dass die Liquidation der…