Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] war ehemaliger Angestellter der [X.] Treuhand AG und Mitglied deren Pensionskasse. Im Verlauf des Jahres 1997 wurden zwei Betriebsteile der [X.] Treuhand AG ausgegliedert, was zum Austritt von insgesamt zehn versicherten Personen aus der Pensionskasse führte. Die Aufsichtsbehörde genehmigte daraufhin einen Verteilungsplan für die Teilliquidation dieser zehn Versicherten.
[A.] und ein weiterer ehemaliger Angestellter fochten diese Verfügung an. Die Eidgenössische Beschwerdekommission wies die Beschwerde jedoch grösstenteils ab und stellte fest, dass zwischen 1997 und 1999 kein neuer Teilliquidationstatbestand eingetreten sei. Gegen diesen Entscheid erhob [A.] Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht lehnte die Beschwerde ab. Es führte aus, dass [A.] als freiwillig ausgetretener Mitarbeiter keinen Anspruch auf einen Anteil an den freien Mitteln der Pensionskasse habe. Auch eine erhebliche Verminderung der Belegschaft oder eine Unternehmensrestrukturierung, die eine Teilliquidation gerechtfertigt hätten,…